Systematische Fehler in KUG-Abrechnungen

Der „Bundesverband Produktion Film und Fernsehen e. V.“ BvP (https://bv-produktion.de) hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass es bei vielen Unternehmen unbeabsichtigte, aber systematische Fehler in der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gekommen ist. Dies betrifft insbesondere diejenigen Unternehmen, die die Software Sesamsoft als Lohnbuchhaltungsprogramm nutzen. Hier der Originaltext aus dem BvP-Newsletter vom 6. August 2021:

Abrechnungsfehler bei Bezug von Kurzarbeitergeld und anderer Ersatzleistungen
Lohnabrechnungen von Filmproduktionsfirmen, welche im Jahr 2020 ihren Mitarbeitern Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt haben, waren regelmäßig falsch.
Betroffene Filmschaffende mit KUG-Bezug, die 2021 keine Korrektur-Abrechnungen für 2020 erhalten haben, sollten die fragliche Produktionsfirma um eine Prüfung der Lohnbescheinigung bitten. Denn je nach Dauer des KUG-Bezugs kann der steuerliche Schaden für Filmschaffende in den vierstelligen Bereich gehen.
Ein starkes Indiz für fehlerhafte Abrechnungen sind signifikante (also durchaus drei- oder mehrstellige) Abweichungen zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung auf den Lohnbescheinigungen.
Der Hintergrund ist eine fehlerhafte Berechnung des AG-Anteils zur RV im Lohnbuchhaltungsmodul von Sesamsoft, welches in der Filmproduktion in erheblichem Maße zum Einsatz kommt. Dieser Fehler wurde zwar Anfang 2021 korrigiert, es unterblieben jedoch bedauerlicherweise entsprechend klare Warnhinweise zur vorherigen fehlerhaften Funktionsweise des Programms. Der Fehler und seine Auswirkungen wurden somit in Arbeitgeberkreisen erst sehr spät und nur durch Zufall bekannt.
Nun ist guter Rat teuer. Wer seine Einkommenssteuer-Erklärung 2020 schon abgegeben hat, und wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld oder auch Quarantäne-Leistungen (siehe unten) betroffen ist, sollte sich vertrauensvoll an das zuständige Finanzamt wenden und Korrekturabrechnungen ankündigen bzw. nachreichen – die finale Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 (ohne Mitwirkung von Steuerberatern) wurde ja gerade auf Ende Oktober 2021 verlängert.
Sollte die betreffende Produktionsfirma eine Sachverhaltsprüfung ablehnen, empfiehlt sich ein formloser, schriftlicher Widerspruch gegen die betreffende(n) Lohnabrechnung(en), wobei hier allerdings die vertraglichen Ausschlussfristen zu beachten sind. Wir empfehlen jedoch Filmschaffenden ausdrücklich, auf persönlichem Wege einen Lösungsversuch zusammen mit den betreffenden Firmen zu suchen, denn es handelt sich fraglos um eine unangenehme Situation für alle Beteiligten.
Zumindest die Buchhaltungen & Rechtsabteilungen mehrerer großer Produktionsunternehmen sind sich der Problematik zwar bereits bewusst, doch diese wurde natürlich noch dadurch verschärft, dass auch für nachträgliche Korrekturmeldungen von Arbeitgeberseite seitens der Finanzämter Fristen vorgesehen sind.
Aus zwei Gründen erlauben wir uns, auf diesem Wege für das Thema zu sensibilisieren. Erstens: Es ist unklar, ob und in welchem Umfang branchenweit die Abrechnungen betroffener Mitarbeiter*innen korrigiert wurden. Und zweitens: Ein weiterer gleichartiger Fehler wurde erst vor Kurzem entdeckt und korrigiert – hier waren die Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer betroffen, die ihrerseits durch ihre Arbeitgeber Lohn-Erstattungen für amtlich angeordnete Quarantäne-Zeiten ausbezahlt erhalten hatten. Hier dürfte sich der mögliche Schaden zwar vergleichsweise in Grenzen halten. Doch andererseits gibt es Hinweise, dass dieser Fehler auch bei mindestens einer weiteren Lohnsoftware temporär aufgetreten war. In solchen Situationen gilt: Nur Transparenz erhält das Vertrauen, und daher möchten wir sie hiermit anmahnen.

Ganz herzlichen Dank an den BvP für diese Information und für die Erlaubnis, den Wortlaut auf unserer Webseite veröffentlichen zu dürfen!